Baugenehmigung für kleinere Gebäude im Garten: ein komplexes Thema

Von Redaktion

Gärten sind wichtige Orte für unsere Erholung. Viele Menschen gestalten sie mit großer Leidenschaft, legen Blumen-, Kräuter- und Gemüsebeete an. So erschaffen sie sich eine individuelle Wohlfühloase, die entspannende Stunden verspricht. Oftmals kommt der Wunsch nach besonderem Komfort auf. Ein Gartenhaus oder ein Geräteschuppen gehören oft zur Grundausstattung.

Für Luxus sorgt eine eigene Sauna oder ein Swimmingpool im Außenbereich. Vor der Anschaffung oder Errichtung sollte man sich unbedingt erkundigen, ob eine Baugenehmigung erforderlich ist. Die gesetzlichen Regelungen in Deutschland sind streng. Hält man sich nicht an sie, muss mit Bußgeldern oder schlimmstenfalls einem Abriss rechnen.

In vielen Bundesländern ist bereits eine kleine Gartenhütte genehmigungspflichtig.
In vielen Bundesländern ist bereits eine kleine Gartenhütte genehmigungspflichtig (Foto: Pixabay.com © congerdesign CCO Public Domain)

Das erwartet Sie in diesem Beitrag

Gartenhaus, Schuppen, Lauben und Co.

Wer selbstständig den Bau eines Nebengebäudes vornehmen möchte, sollte ein Händchen für handwerkliche Arbeiten haben, zudem über ausreichend freie Zeit verfügen. Einfacher und teilweise sogar kostengünstiger sind fertige Objekte, die entweder im Ganzen oder in Bausätzen angeliefert werden. Die Auswahl ist groß, wobei auf eine gute Qualität geachtet werden sollte, die für Langlebigkeit sorgt.

Beliebt und für seine Hochwertigkeit bekannt sind das Karibu Woodfeeling Gartenhaus und viele weitere Produkte dieser Marke. Es gibt sie in den unterschiedlichsten Größen und Ausführungen, für jedes Budget ist etwas Passendes dabei.

Ob eine Baugenehmigung erforderlich ist, hängt unter anderem von folgenden Faktoren ab:

  • ein Gartenhaus unterliegt einer maximalen Flächengröße, die je nach Bundesland individuell festgelegt ist; gleiches gilt für die Höhe, häufig sind drei Meter die Obergrenze
  • für ein Häuschen, das ausschließlich als Geräteschuppen verwendet wird, benötigt man in der Regel keine Baugenehmigung; ein Bau, der zum Beispiel eine Kochgelegenheit sowie eine Toilette beinhaltet, somit bewohnbar ist, jedoch schon
  • Unterschiede bei der Genehmigungspflicht gibt es für den Errichtungsort; eine Genehmigung muss fast immer eingeholt werden, wenn er sich außerhalb einer bebauten Siedlung befindet
  • wird für das Gartenhaus ein festes Fundament errichtet, unterliegt dieses grundsätzlich der Baugenehmigungspflicht

Regelungen nach Bundesland

Besteht Unsicherheit, ob die Errichtung eines Gartenhäuschens oder ähnliches im betreffenden Außenbereich baugenehmigungsfrei ist, sollte man sich an die zuständige Gemeinde oder Kommune wenden. Im Einzelnen muss zurzeit für folgende Bauten eine Baugenehmigung eingeholt werden:

  • Baden-Württemberg: ab 20 Kubikmeter Rauminhalt innerhalb, ab 40 Quadratmeter außerhalb einer Siedlung (§ 50 LBO)
  • Bayern: außerhalb einer Siedlung für jedes Gartenhaus, unabhängig von der Größe, innerhalb ab 75 Kubikmeter Rauminhalt (Art. 57 BayBO)
  • Berlin: außerhalb immer, innerhalb einer Siedlung ab 10 Kubikmeter Rauminhalt (§ 61 BauO Bln)
  • Brandenburg: außerhalb immer, innerhalb einer Siedlung ab 75 Kubikmeter Rauminhalt (§ 61 BbgBO)
  • Bremen – siehe Berlin (§ 61 BremLBO)
  • Hamburg: außerhalb immer, innerhalb einer Siedlung ab 30 Kubikmeter Rauminhalt (§ 60 HBauO)
  • Hessen: siehe Hamburg (§ 55 HBO)
  • Mecklenburg-Vorpommern: außerhalb immer, innerhalb einer Siedlung ab 10 Quadratmeter Brutto-Gesamtfläche (§ 61 LBauO M-V)
  • Niedersachen: außerhalb einer Siedlung ab 20 Kubikmeter Rauminhalt, innerhalb ab 40 Kubikmeter (§ 62 NBauO)
  • Nordrhein-Westfalen: außerhalb nur für Land- und Forstwirtschaft, innerhalb einer Siedlung ab 75 Kubikmeter Rauminhalt (§ 62 BauO NRW)
  • Rheinland-Pfalz: außerhalb einer Siedlung ab 10 Kubikmeter, innerhalb ab 50 Kubikmeter Rauminhalt (§ 62 LBauO)
  • Saarland: außerhalb immer, innerhalb einer Siedlung ab 10 Kubikmeter (§ 61 LBO)
  • Sachsen: siehe Saarland (§ 61 SächsBO)
  • Sachsen-Anhalt: siehe Saarland (§ 60 BauO LSA)
  • Schleswig-Holstein: außerhalb einer Siedlung ab 10 Kubikmeter Brutto-Rauminhalt, innerhalb ab 30 Kubikmeter (§ 63 LBO)
  • Thüringen: siehe Saarland (§ 63 ThürBO)

Ist ein Bebauungsplan für den Aufstellort vorhanden, sollte er intensiv studiert werden. Denn sogenannte Nebenanlagen wie Schuppen und Lauben sind teils ausschließlich innerhalb der Baugrenzen zu errichten. Sie finden sich in der Regel in Form von Linien im Bebauungsplan, entsprechend dürfen sich sinngemäß auf diesen keine Gebäudeteile befinden.

Für die Aufstellung eines Nebengebäudes in Kleingartenkolonien greift das Bundeskleingartengesetz.
Für die Aufstellung eines Nebengebäudes in Kleingartenkolonien greift das Bundeskleingartengesetz (Foto: Pixabay.com © javallma CCO Public Domain)

Weitere Vorschriften

Besonderheiten im Bereich von Kleingartenkolonien

Ist das Gartenhaus für einen gepachteten Kleingarten in einer Kolonie bestimmt, ist die Einholung einer Baugenehmigung innerhalb einer individuell festgelegten Größenordnung nicht erforderlich. Pächter müssen sich am Bundeskleingartengesetz orientieren, das aussagt: „Zulässig ist höchstens eine Grundfläche mit 24 Quadratmetern einschließlich überdachtem Freisitz.“ Allerdings dürfen Gartenlauben und Co. nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet sein. Pro Parzelle ist eine Hütte erlaubt.

Gartenhaus inklusive Koch-/Grillmöglichkeit und Toilette

Einschränkende Vorschriften gibt es auch für Gebäude, die über Aufenthaltsräume, Sanitäranlage oder Feuerstätte verfügen. Genehmigungspflichtig sind solche Bauten zum Beispiel in den Bundesländern, Berlin, Mecklenburg-Vorpommern sowie Sachsen.

Wohnsitz im Gartenhaus

Generell wird ein Gartenhaus zur Unterbringung von Geräten sowie dem Schutz der Familie zugelassen. Als fester Wohnsitz ist es nicht anerkannt. Jedoch lässt sich davon ausgehen, dass bei Übernachtungen in den Ferien oder am Wochenende wohl kaum ein Nachbar die Polizei ruft.

Bestimmungen zur Grenzbebauung

Häufige Nachbarschaftsstreitigkeiten gibt es zum Thema Grenzbebauung im eigenen Garten. Gemäß Bauordnungen der Bundesländer darf die Gesamtlänge des Bauwerkes neun Meter nicht überschreiten. Die maximale Höhe beträgt drei Meter. Diese Bestimmungen betreffen alle Gebäude ohne Feuerstätten und Aufenthaltsräume.

Das bedeutet, beinhaltet das Gartenhaus eine derartige Ausstattung, sind drei Meter Grenzabstand einzuhalten. Handelt es sich hingegen um Lauben sowie Geräteschuppen, gilt dies nicht. Übrigens macht das Baurecht keine Unterschiede zwischen einem mobilen und festen Gebäude. Somit unterliegen auch entsprechende Bauwagen in der Regel der Baugenehmigungspflicht.

Baubehörde vor Gartenhauskauf aufsuchen

Es empfiehlt sich, vor der Investition in ein Gartenhaus oder ähnliches Bauwerk die zuständige Behörde aufzusuchen. Bestenfalls hält man dazu die genauen Informationen über das Objekt, darunter die Abmessungen, bereit. Zur Vorlage gut geeignet sind beispielsweise Prospekte des Verkäufers. Ohne Genehmigung Bauten zu errichten, ist keine gute Idee, selbst wenn man meint, dass niemand es merkt.

Fakt ist: Die zuverlässigsten Helfer der Baubehörde sind unangenehme Nachbarn. Diese sollten bestenfalls immer vor der Aufstellung eines – auch noch so kleinen – Gebäudes informiert werden. So lassen sich meist von vornherein Nachbarschaftsstreitigkeiten vermeiden.

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