Überhängende Äste vom Nachbarn: Wann Sie selbst zur Säge greifen dürfen

Von Dominik Hochwarth

Der Apfelbaum wächst längst über den Zaun, die Kiefer wirft Nadeln auf die Einfahrt oder Zweige hängen über der Terrasse. Muss man das hinnehmen, weil der Baum auf dem Nachbargrundstück steht?

Nicht unbedingt. § 910 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erlaubt Grundstückseigentümern, störende Zweige unter bestimmten Voraussetzungen selbst zurückzuschneiden. Einfach mit der Astschere loszulegen, ist trotzdem keine gute Idee. Der Überhang muss die Nutzung des eigenen Grundstücks beeinträchtigen, und der Besitzer des Nachbargrundstücks muss zunächst Gelegenheit bekommen, die Zweige selbst zu entfernen.

Hinzu kommt: Was nach dem BGB grundsätzlich erlaubt ist, kann durch Natur- oder Baumschutzrecht trotzdem eingeschränkt sein.

Ast absägen
Nachbars Baum nervt: Was bei überhängenden Ästen wirklich erlaubt ist

Das Wichtigste in Kürze

  • Überhängende Zweige dürfen Sie nicht allein deshalb abschneiden, weil sie die Grundstücksgrenze überschreiten.
  • Voraussetzung ist eine objektive Beeinträchtigung der Nutzung Ihres Grundstücks.
  • Vor dem Rückschnitt müssen Sie dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung setzen.
  • Eine gesetzlich festgelegte Frist von 14 Tagen, vier Wochen oder sechs Wochen gibt es nicht.
  • Nach erfolglosem Ablauf der Frist dürfen Sie den störenden Überhang grundsätzlich bis zur Grundstücksgrenze abschneiden.
  • Auch Laub, Nadeln und Zapfen von überhängenden Ästen können eine relevante Beeinträchtigung darstellen.
  • Das Selbsthilferecht entfällt laut Bundesgerichtshof nicht automatisch, wenn der Baum durch den Rückschnitt schwer geschädigt werden könnte.
  • Naturschutz, Artenschutz und kommunale Baumschutzsatzungen können einen Rückschnitt trotzdem verbieten oder von einer Genehmigung abhängig machen.
  • Mieter dürfen das Selbsthilferecht grundsätzlich nicht ohne Weiteres selbst ausüben.
  • Die erforderlichen Kosten eines zulässigen Rückschnitts durch einen Fachbetrieb können unter bestimmten Voraussetzungen erstattungsfähig sein.
  • Das Selbsthilferecht nach § 910 BGB verjährt nicht.

Wann dürfen überhängende Äste abgeschnitten werden?

Die zentrale Vorschrift ist § 910 BGB.

Danach kann der Eigentümer eines Grundstücks herüberragende Zweige abschneiden, wenn er zuvor dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung gesetzt hat und innerhalb dieser Frist nichts geschieht.

Das Recht besteht allerdings nicht, wenn die Zweige die Benutzung des eigenen Grundstücks nicht beeinträchtigen.

Daraus ergeben sich drei Voraussetzungen:

  1. Die Zweige ragen tatsächlich über die Grundstücksgrenze.
  2. Der Überhang beeinträchtigt die Nutzung des eigenen Grundstücks.
  3. Der Besitzer des Nachbargrundstücks hat eine angemessene Frist zur Beseitigung verstreichen lassen.

Erst dann kommt die sogenannte Selbsthilfe nach § 910 BGB infrage.

Darf ich den Ast abschneiden

Nicht jeder Ast über dem Zaun darf weg

Die Grundstücksgrenze allein reicht nicht. Ein Ast kann über das eigene Grundstück ragen, ohne dessen Nutzung nennenswert zu beeinträchtigen. Der Bundesgerichtshof verweist beispielsweise auf einen Fall, bei dem ein Zweig in rund fünf Metern Höhe lediglich etwa 40 cm über die Grenze ragte. Eine relevante Beeinträchtigung wurde dort verneint.

Anders kann es aussehen, wenn Zweige:

  • Wege oder Einfahrten behindern,
  • gegen Gebäude oder andere Bauteile schlagen,
  • eine Terrasse oder andere Gartenbereiche erheblich beeinträchtigen,
  • Bau- oder Instandhaltungsarbeiten behindern,
  • erhebliche Mengen Laub, Nadeln oder Zapfen auf das Grundstück fallen lassen.

Entscheidend ist dabei nicht, ob man den Ast persönlich als störend empfindet. Maßgeblich ist eine objektive Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung.

Geht es dagegen nicht um Überhang, sondern um die Höhe und den Abstand eines Baumes, gelten andere Regeln. Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag Der 15-Meter-Mythos: Wie hoch darf der Baum am Zaun wirklich wachsen?.

480 Liter Nadeln und Zapfen: Dieser Fall landete vor dem BGH

Wie weit der Begriff der Beeinträchtigung reichen kann, zeigt ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Juni 2019.

Im Streitfall ragten Äste einer Douglasie im Mittel rund 5,4 m auf das Nachbargrundstück. Von den überhängenden Zweigen fielen nach den Feststellungen der Vorinstanz jährlich etwa 480 Liter Nadeln und Zapfen auf die Garageneinfahrt.

Der BGH wertete dies als objektive Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung.

Dabei stellte das Gericht außerdem klar, dass bei überhängenden Zweigen nicht nur der Ast selbst betrachtet wird. Auch die von ihm ausgehenden Folgen wie Laub-, Nadel- oder Zapfenfall können für § 910 BGB relevant sein.

Ob ein solcher Pflanzenabfall in einer grünen Wohngegend üblich ist, ist dabei nicht entscheidend. Für den Überhang enthält § 910 BGB eine eigene Regelung.

Das bedeutet umgekehrt aber nicht, dass jedes Blatt oder jede einzelne Nadel den Einsatz der Astschere rechtfertigt. Eine tatsächliche Beeinträchtigung muss bestehen.

Wem muss ich eine Frist setzen?

Der Wortlaut des § 910 BGB ist an dieser Stelle genauer, als viele Ratgeber vermuten lassen.

Die Frist ist dem Besitzer des Nachbargrundstücks zu setzen. Das ist häufig der Eigentümer, muss es aber nicht sein. Bei einem vermieteten Grundstück kann – abhängig von der konkreten Situation und den vertraglichen Pflichten – auch der Mieter Besitzer und damit Ansprechpartner sein.

Wer nicht sicher weiß, wer für die Pflege des Grundstücks verantwortlich ist, sollte im Zweifel Eigentümer und tatsächlichen Besitzer informieren.

Aus Beweisgründen empfiehlt sich eine schriftliche Aufforderung.

Darin sollten stehen:

  • welche Äste oder Zweige gemeint sind,
  • wo sie die Grundstücksgrenze überschreiten,
  • welche Beeinträchtigung davon ausgeht,
  • bis wann der Rückschnitt erfolgen soll.

Fotos können die Situation zusätzlich dokumentieren.

Überhängende Äste Vorgehensweise

Wie lange muss die Frist sein?

Eine feste gesetzliche Frist gibt es nicht.

§ 910 BGB verlangt lediglich eine angemessene Frist. Wie lang sie sein muss, hängt deshalb vom Einzelfall ab.

Zu berücksichtigen sind beispielsweise:

  • Umfang des notwendigen Rückschnitts,
  • Größe des Baumes,
  • notwendige Beauftragung eines Fachbetriebs,
  • Jahreszeit,
  • Wachstums- und gegebenenfalls Fruchtperiode,
  • naturschutzrechtliche Einschränkungen.

Vier bis sechs Wochen werden häufig als praktische Orientierung genannt. Daraus sollte aber keine starre Regel gemacht werden.

Bei einem kleinen Strauch kann die Situation anders aussehen als bei einem großen Baum, für dessen Rückschnitt ein Baumpflegebetrieb benötigt wird.

Wie weit darf ich selbst zurückschneiden?

Das Selbsthilferecht betrifft nur den Überhang. Sie dürfen die störenden Zweige grundsätzlich bis zur Grundstücksgrenze zurückschneiden. Weiter in das Nachbargrundstück hinein reicht das Recht nicht.

Sie dürfen deshalb nicht aufgrund von § 910 BGB:

  • weitere Äste auf der Nachbarseite entfernen,
  • den Baum nach eigenen Vorstellungen einkürzen,
  • den gesamten Baum fällen,
  • das Nachbargrundstück ohne Erlaubnis betreten.

Gerade bei starken Ästen entsteht dabei ein praktisches Problem. Aus baumpflegerischer Sicht ist ein Schnitt exakt an einer gedachten Grundstücksgrenze nicht unbedingt die beste Stelle.

Das ändert jedoch nichts an den Eigentumsgrenzen. Wer für einen fachgerechten Schnitt das Nachbargrundstück betreten oder an einer anderen Stelle schneiden müsste, sollte dies vorher mit dem Nachbarn abstimmen.

Was passiert, wenn der Baum durch den Schnitt schwer geschädigt wird?

Mit dieser Frage beschäftigte sich der Bundesgerichtshof 2021. Im Streit stand eine rund 15 m hohe Schwarzkiefer an der Grundstücksgrenze. Ihre Äste ragten seit vielen Jahren auf das Nachbargrundstück.

Der BGH entschied, dass das Selbsthilferecht aus § 910 BGB nicht allein deshalb ausgeschlossen ist, weil durch das Entfernen des Überhangs der Baum absterben oder seine Standfestigkeit verlieren könnte.

Das ist allerdings kein Freibrief für beliebige Schnittmaßnahmen.

Die Voraussetzungen des § 910 BGB müssen weiterhin erfüllt sein. Außerdem bleiben naturschutzrechtliche Beschränkungen bestehen. Auch ein schuldhaft unsachgemäß ausgeführter Rückschnitt kann Schadensersatzansprüche auslösen.

Bei großen Ästen oder möglichen Auswirkungen auf die Standsicherheit sollte deshalb ein qualifizierter Baumpflegebetrieb eingeschaltet werden.

überhängende Äste richtig schneiden

Darf man vom 1. März bis 30. September Äste abschneiden?

Die häufig zu lesende Aussage

„Zwischen dem 1. März und dem 30. September dürfen keine Bäume geschnitten werden“

ist so pauschal falsch.

§ 39 Bundesnaturschutzgesetz unterscheidet genauer.

Vom 1. März bis 30. September dürfen unter anderem Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze nicht abgeschnitten, auf den Stock gesetzt oder beseitigt werden. Bei Bäumen enthält die Vorschrift Ausnahmen, unter anderem für Bäume auf gärtnerisch genutzten Grundflächen.

Zudem bleiben schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses oder zur Gesunderhaltung von Bäumen ausdrücklich zulässig.

Ein bundesweit geltendes vollständiges Schnittverbot für jeden Baum im Hausgarten vom 1. März bis zum 30. September gibt es daher nicht.

Bei Hecken ist die Situation anders. Welche Regeln dort zusätzlich gelten, erklären wir ausführlicher im Beitrag Zu hohe Hecke? Diese Regeln sollten Sie unbedingt kennen.

Brütende Vögel können den Rückschnitt trotzdem verhindern

Neben den allgemeinen Schnittregeln gilt der besondere Artenschutz.

§ 44 Bundesnaturschutzgesetz verbietet unter anderem, besonders geschützte Tiere zu verletzen oder zu töten sowie bestimmte Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören. Für europäische Vogelarten gelten zusätzliche Störungsverbote.

Vor dem Rückschnitt sollte deshalb geprüft werden, ob sich in den betroffenen Ästen beispielsweise ein belegtes Vogelnest oder eine andere geschützte Fortpflanzungs- oder Ruhestätte befindet. Das Selbsthilferecht nach § 910 BGB hebt diese Schutzvorschriften nicht auf.

Auch eine Baumschutzsatzung kann den Rückschnitt begrenzen

Hinzu kommen örtliche Vorschriften. Viele Städte und Gemeinden schützen bestimmte Bäume über eine Baumschutzsatzung oder Baumschutzverordnung. Ob ein Baum darunter fällt, kann beispielsweise von Baumart und Stammumfang abhängen.

Je nach örtlicher Regelung können stärkere Schnittmaßnahmen genehmigungspflichtig oder verboten sein. Der BGH stellt deshalb ausdrücklich klar, dass das Selbsthilferecht aus § 910 BGB naturschutzrechtlichen Beschränkungen unterliegt.

Bei größeren Bäumen sollte deshalb vor einem starken Rückschnitt geprüft werden, ob am Wohnort eine Baumschutzsatzung gilt.

Was gilt für Mieter?

Ein Mieter sollte überhängende Äste vom Nachbargrundstück nicht eigenmächtig abschneiden.

Das Selbsthilferecht aus § 910 BGB steht grundsätzlich dem Grundstückseigentümer und bestimmten dinglich Berechtigten zu. Mieter und Pächter besitzen dieses Recht nicht automatisch.

Der Eigentümer kann einen Mieter allerdings zur Ausübung des Selbsthilferechts ermächtigen. Für Mieter bedeutet das praktisch: Stören Äste des Nachbarbaums erheblich, sollte zunächst der Vermieter informiert werden.

Interessant ist die umgekehrte Situation: Die nach § 910 BGB notwendige Frist muss dem Besitzer des Nachbargrundstücks gesetzt werden. Das kann bei einem vermieteten Grundstück je nach vertraglicher Gestaltung durchaus der dortige Mieter sein.

Wer bezahlt den Baumpfleger?

Nach erfolgloser Frist muss der Grundstückseigentümer nicht zwingend selbst zur Säge greifen. Er kann den zulässigen Rückschnitt auch von einem Fachbetrieb ausführen lassen.

Die dafür erforderlichen Kosten können unter bestimmten Voraussetzungen vom Verantwortlichen auf der Nachbarseite zurückverlangt werden. Die Rechtsprechung und Kommentarliteratur leiten einen solchen Erstattungsanspruch unter anderem aus dem Bereicherungsrecht ab.

Voraussetzung ist insbesondere, dass der Überhang tatsächlich beseitigt werden durfte und die erforderliche Frist zuvor erfolglos abgelaufen ist.

Bei einem größeren Auftrag sollte die Kostenfrage dennoch geklärt werden, bevor eine teure Baumpflegefirma bestellt wird. Nicht jede beliebige oder besonders aufwendige Maßnahme lässt sich automatisch dem Nachbarn in Rechnung stellen.

Kann ich verlangen, dass der Nachbar selbst zurückschneidet?

Neben der Selbsthilfe aus § 910 BGB gibt es einen zweiten Weg. Nach § 1004 BGB kann ein Eigentümer grundsätzlich die Beseitigung einer rechtswidrigen Eigentumsbeeinträchtigung verlangen.

Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass dieser Beseitigungsanspruch und das Selbsthilferecht nebeneinander bestehen können.

Der Grundstückseigentümer kann deshalb grundsätzlich entweder:

  • vom Nachbarn die Beseitigung des störenden Überhangs verlangen oder
  • nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 910 BGB selbst tätig werden.

Zwischen beiden Möglichkeiten gibt es allerdings einen wichtigen Unterschied: die Verjährung.

Der Anspruch kann verjähren – das Recht zur Selbsthilfe nicht

Der Anspruch aus § 1004 BGB auf Zurückschneiden überhängender Äste unterliegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich der regelmäßigen Verjährungsfrist.

Diese beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Wann die Frist konkret beginnt, richtet sich zusätzlich nach den Regeln des § 199 BGB.

Der BGH hat 2019 außerdem klargestellt, dass das fortlaufende Wachstum nicht automatisch ständig neue unverjährte Beseitigungsansprüche entstehen lässt.

Anders ist es beim Selbsthilferecht aus § 910 BGB. Dabei handelt es sich nicht um einen Anspruch. Es verjährt deshalb nicht.

Ein seit vielen Jahren bestehender Überhang darf also nicht allein deshalb bleiben, weil der Anspruch gegen den Nachbarn inzwischen verjährt ist. Die übrigen Voraussetzungen des § 910 BGB müssen jedoch weiterhin erfüllt sein.

Was gilt für Wurzeln vom Nachbarbaum?

§ 910 BGB regelt neben Zweigen auch Wurzeln. Dringen Wurzeln eines Baumes oder Strauches vom Nachbargrundstück in das eigene Grundstück ein und beeinträchtigen dort die Nutzung, dürfen sie grundsätzlich abgeschnitten werden.

Ein Unterschied zu den Zweigen ist bemerkenswert: Die ausdrücklich vorgeschriebene Fristsetzung nennt § 910 Abs. 1 BGB nur für herüberragende Zweige, nicht für eingedrungene Wurzeln.

Das bedeutet nicht, dass bei großen Bäumen bedenkenlos zur Wurzelsäge gegriffen werden sollte. Werden wichtige Wurzeln durchtrennt, kann die Standsicherheit des Baumes betroffen sein.

Bei größeren Bäumen sollte deshalb vorher fachlich geklärt werden, welche Folgen der Eingriff haben kann.

Wem gehören Äpfel am überhängenden Ast?

Die Äpfel dürfen nicht einfach gepflückt werden. Solange die Früchte am Baum hängen, gehören sie nicht deshalb dem Nachbarn, weil der Ast über dessen Grundstück ragt. Anders ist es, wenn sie von selbst herunterfallen.

Nach § 911 BGB gelten Früchte, die von einem Baum oder Strauch auf ein Nachbargrundstück hinüberfallen, grundsätzlich als Früchte dieses Grundstücks. Eine Ausnahme gilt für Grundstücke, die dem öffentlichen Gebrauch dienen.

Vereinfacht:

Apfel hängt am überragenden Ast: nicht einfach pflücken.

Apfel fällt von selbst in Ihren Garten: gehört grundsätzlich Ihnen.

So gehen Sie bei überhängenden Ästen richtig vor

Wer einen Streit vermeiden und sein Selbsthilferecht nicht durch vorschnelles Handeln gefährden möchte, sollte in dieser Reihenfolge vorgehen:

  1. Überhang und Beeinträchtigung fotografieren.
  2. Grundstücksgrenze eindeutig feststellen.
  3. Besitzer des Nachbargrundstücks schriftlich zum Rückschnitt auffordern.
  4. Eine angemessene Frist mit konkretem Datum setzen.
  5. Prüfen, ob Natur-, Arten- oder kommunaler Baumschutz den Schnitt einschränkt.
  6. Nach erfolglosem Ablauf der Frist höchstens bis zur Grundstücksgrenze schneiden.
  7. Bei starken Ästen oder großen Bäumen einen Fachbetrieb hinzuziehen.

So kann eine Aufforderung zum Rückschnitt aussehen

Ein aufwendiges Anwaltsschreiben ist für die Fristsetzung nicht zwingend erforderlich. Entscheidend ist, dass klar wird, welcher Überhang beseitigt werden soll und bis wann.

Eine mögliche Formulierung:

Auf Ihrem Grundstück steht ein Baum, dessen Äste über die gemeinsame Grundstücksgrenze auf mein Grundstück ragen. Der Überhang beeinträchtigt die Nutzung meines Grundstücks, weil [Beeinträchtigung konkret beschreiben].

Ich bitte Sie daher, die überhängenden Zweige bis spätestens zum [Datum] zu beseitigen. Sollte der Rückschnitt innerhalb dieser Frist nicht erfolgen, behalte ich mir vor, den störenden Überhang unter den Voraussetzungen des § 910 BGB selbst beziehungsweise durch einen Fachbetrieb beseitigen zu lassen.

Bei einem bereits eskalierten Nachbarschaftsstreit oder größeren Bäumen sollte eine individuelle rechtliche Beratung erwogen werden.

Fazit: Nicht sofort schneiden

Überhängende Zweige müssen Grundstückseigentümer nicht in jedem Fall hinnehmen. § 910 BGB erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen einen Rückschnitt bis zur Grundstücksgrenze.

Der Ast muss die Nutzung des Grundstücks allerdings objektiv beeinträchtigen. Bei Zweigen muss außerdem zunächst eine angemessene Frist zur Beseitigung gesetzt werden.

Der Bundesgerichtshof hat die Reichweite dieser Vorschrift in mehreren Urteilen konkretisiert: Auch erheblicher Nadel- oder Zapfenfall kann eine Beeinträchtigung sein. Und selbst eine mögliche schwere Schädigung des Baumes schließt das Selbsthilferecht nicht automatisch aus.

Bevor die Säge angesetzt wird, bleibt trotzdem eine wichtige Prüfung:

Beeinträchtigung dokumentieren, Frist setzen, Natur- und Baumschutz prüfen – und erst danach schneiden.

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