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Vollgeschoss

Ein Vollgeschoss ist ein Geschoss, das nach den Vorschriften der jeweiligen Landesbauordnung bestimmte Anforderungen an Höhe und nutzbare Grundfläche erfüllt. Der Begriff ist vor allem für Bebauungspläne wichtig, weil dort häufig festgelegt wird, wie viele Vollgeschosse ein Gebäude maximal haben darf.

Steht im Bebauungsplan beispielsweise „II Vollgeschosse“, dürfen grundsätzlich zwei Geschosse entstehen, die nach dem jeweiligen Landesrecht als Vollgeschosse gelten.

Wann gilt ein Geschoss als Vollgeschoss?

Eine bundesweit einheitliche Definition gibt es nicht. § 20 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bestimmt ausdrücklich, dass sich die Einordnung nach den landesrechtlichen Vorschriften richtet.

Typischerweise spielen dabei zwei Fragen eine Rolle:

  • Welche lichte Höhe besitzt das Geschoss?
  • Über welchen Anteil der darunterliegenden Grundfläche wird diese Höhe erreicht?

Die konkreten Grenzwerte können sich zwischen den Bundesländern unterscheiden.

In Nordrhein-Westfalen gilt beispielsweise: Ein Vollgeschoss muss ein oberirdisches Geschoss mit einer lichten Höhe von mindestens 2,30 m sein. Diese Höhe muss über mehr als drei Viertel der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses erreicht werden.

Ist ein Dachgeschoss ein Vollgeschoss?

Ein Dachgeschoss kann ein Vollgeschoss sein – muss es aber nicht.

Bei einem geneigten Dach hängt die Einstufung unter anderem davon ab, auf welchem Anteil der Geschossfläche die nach Landesrecht erforderliche Höhe erreicht wird.

Deshalb lässt sich aus der Bezeichnung „Dachgeschoss“ allein nicht ableiten, ob es baurechtlich als Vollgeschoss zählt.

Gerade bei Gebäuden mit steilen Dächern und hohen Kniestöcken kann ein Dachgeschoss die Voraussetzungen eines Vollgeschosses erfüllen.

Ist ein Staffelgeschoss ein Vollgeschoss?

Auch ein Staffelgeschoss ist nicht automatisch von der Zahl der Vollgeschosse ausgenommen.

Ein Staffelgeschoss ist gegenüber den darunterliegenden Außenwänden zurückgesetzt. Ob es trotzdem als Vollgeschoss zählt, richtet sich nach der jeweiligen Landesbauordnung und seinen Abmessungen.

Wer ein Staffelgeschoss plant, sollte deshalb nicht allein davon ausgehen, dass damit ein zusätzliches Geschoss außerhalb der im Bebauungsplan festgelegten Zahl der Vollgeschosse möglich ist.

Ist ein Keller ein Vollgeschoss?

Ein Keller ist nicht automatisch ein Vollgeschoss.

Zunächst muss geprüft werden, ob das Geschoss nach Landesrecht als unterirdisches Kellergeschoss oder als oberirdisches Geschoss gilt. Dabei spielt insbesondere eine Rolle, wie weit das Geschoss aus dem Gelände herausragt.

Bei Hanggrundstücken kann diese Frage besonders relevant werden. Ein vermeintlicher Keller kann aufgrund seiner Lage teilweise oder vollständig als oberirdisches Geschoss eingestuft werden.

Warum ist die Zahl der Vollgeschosse wichtig?

Die zulässige Zahl der Vollgeschosse gehört zum Maß der baulichen Nutzung. Sie beeinflusst damit wesentlich, wie ein Grundstück bebaut werden kann.

Im Bebauungsplan finden sich beispielsweise Angaben wie:

  • I = ein Vollgeschoss,
  • II = zwei Vollgeschosse,
  • III = drei Vollgeschosse.

Die Geschosszahl muss allerdings zusammen mit weiteren Festsetzungen betrachtet werden, beispielsweise:

Zwei zulässige Vollgeschosse bedeuten daher nicht automatisch, dass jedes zweigeschossige Gebäude in beliebiger Größe gebaut werden darf.

Vollgeschoss und Geschossflächenzahl

Die Zahl der Vollgeschosse spielt auch bei der Geschossflächenzahl (GFZ) eine Rolle.

Nach § 20 BauNVO wird die Geschossfläche grundsätzlich nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen ermittelt. Der Bebauungsplan kann jedoch zusätzliche Regelungen treffen, beispielsweise zur Anrechnung von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen.

Beispiel

Ein Bebauungsplan lässt zwei Vollgeschosse zu.

Geplant sind:

  • Erdgeschoss,
  • Obergeschoss,
  • zurückgesetztes Staffelgeschoss.

Ob dieses Gebäude den Bebauungsplan einhält, lässt sich nicht allein anhand der Bezeichnungen beantworten.

Erfüllt das Staffelgeschoss nach der jeweiligen Landesbauordnung ebenfalls die Voraussetzungen eines Vollgeschosses, hätte das Gebäude drei Vollgeschosse und könnte damit gegen die Festsetzung des Bebauungsplans verstoßen.

Welche Regelung gilt für mein Grundstück?

Für Bauherren sind mehrere Regelwerke zu prüfen:

  1. der Bebauungsplan,
  2. die für den Bebauungsplan maßgebliche Baunutzungsverordnung,
  3. die Landesbauordnung des jeweiligen Bundeslandes,
  4. gegebenenfalls weitere örtliche Festsetzungen.

Vor allem bei Dach-, Staffel- und Kellergeschossen sollte deshalb frühzeitig geklärt werden, ob sie baurechtlich als Vollgeschoss gelten. Die umgangssprachliche Bezeichnung eines Geschosses reicht dafür nicht aus.