Bis zu 80 % Zuschuss für eine neue Heizung: Mit dieser Zahl wirbt die KfW für ihre neue Heizungsförderung. Tatsächlich können einige Haushalte seit dem 21. Juli 2026 mehr Geld erhalten als zuvor. Für viele andere Hausbesitzer fällt die Förderung jedoch niedriger aus. Entscheidend sind das Einkommen, die alte Heizung und die Art der neuen Anlage.
Die Grundförderung bleibt bei 30 %. Gleichzeitig hat die KfW die maximal anrechenbaren Kosten gesenkt, den Klimageschwindigkeitsbonus gekürzt und zwei Technikboni gestrichen. Neu ist ein stärker gestaffelter Einkommensbonus. Haushalte mit minderjährigen Kindern profitieren zudem von höheren Einkommensgrenzen.

Inhaltsverzeichnis
- Was sich bei der Heizungsförderung geändert hat
- Wie viel Zuschuss gibt es höchstens?
- Wer tatsächlich 80 % Förderung bekommt
- So ist der Einkommensbonus gestaffelt
- Welches Einkommen zählt?
- Gewinner: Haushalte mit sehr niedrigem Einkommen
- Familien können durch höhere Einkommensgrenzen gewinnen
- Verlierer: Eigentümer ohne Bonus
- Bestimmte Wärmepumpen verlieren ihren bisherigen Bonus
- Auch der Klimageschwindigkeitsbonus fällt niedriger aus
- Biomasseheizungen verlieren den Emissionszuschlag
- Die Förderung sinkt ab Februar 2027 weiter
- Weitere Änderung für Wärmepumpen angekündigt
- So stellen Sie den Förderantrag richtig
- Was gilt für bereits bewilligte Anträge?
- Wer jetzt mehr bekommt – und wer verliert
Was sich bei der Heizungsförderung geändert hat
Gefördert werden weiterhin unter anderem Wärmepumpen, Solarthermieanlagen, Biomasseheizungen, Brennstoffzellenheizungen sowie der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz. Die Grundförderung beträgt unverändert 30 % der förderfähigen Kosten.
An mehreren anderen Stellen hat die KfW die Förderung jedoch verändert:
| Förderbestandteil | Bis 20. Juli 2026 | Seit 21. Juli 2026 |
| Grundförderung | 30 % | 30 % |
| Förderfähige Kosten für die erste Wohneinheit | maximal 30.000 € | maximal 28.000 € |
| Klimageschwindigkeitsbonus | 20 % | 16 % |
| Einkommensbonus | 30 % bis 40.000 € Einkommen | 10 bis 40 %, gestaffelt |
| Effizienzbonus für bestimmte Wärmepumpen | 5 % | entfällt |
| Zuschlag für besonders emissionsarme Biomasseheizungen | pauschal 2.500 € | entfällt |
| Maximale Förderquote | 70 % | 80 % |
Die maximale Förderquote ist damit zwar gestiegen. Sie gilt aber nur für eine vergleichsweise kleine Gruppe selbstnutzender Eigentümer. Gleichzeitig sinkt durch die neue Kostenobergrenze der Betrag, auf den die jeweiligen Fördersätze angewendet werden.
Wie viel Zuschuss gibt es höchstens?
Bei einem Einfamilienhaus berücksichtigt die KfW derzeit Kosten von maximal 28.000 €. Bei Mehrfamilienhäusern gelten folgende Obergrenzen:
- 28.000 € für die erste Wohneinheit,
- jeweils 15.000 € für die zweite bis sechste Wohneinheit,
- jeweils 8.000 € ab der siebten Wohneinheit.
Bei einer maximalen Förderquote von 80 % ergibt sich für ein Einfamilienhaus ein höchstmöglicher Zuschuss von:
28.000 € × 80 % = 22.400 €
Damit dieser Betrag tatsächlich ausgezahlt wird, müssen die förderfähigen Kosten mindestens 28.000 € erreichen. Außerdem muss der Antragsteller sowohl den höchsten Einkommensbonus als auch den Klimageschwindigkeitsbonus erhalten.

Wer tatsächlich 80 % Förderung bekommt
Die 80-%-Förderung setzt eine selbst genutzte Wohnung und ein niedriges zu versteuerndes Haushaltseinkommen voraus. Außerdem muss eine alte Heizung ausgetauscht werden, für die der Klimageschwindigkeitsbonus gewährt wird.
Die Förderung setzt sich in diesem Fall zusammen aus:
- 30 % Grundförderung,
- 40 % Einkommensbonus,
- 16 % Klimageschwindigkeitsbonus.
Zusammen ergeben diese Bestandteile rechnerisch 86 %. Die KfW begrenzt den Zuschuss jedoch auf 80 % der förderfähigen Kosten.
Den höchsten Einkommensbonus von 40 % erhalten selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von höchstens 30.000 €. Lebt mindestens ein minderjähriges, kindergeldberechtigtes Kind im Haushalt, erhöht sich diese Grenze einmalig auf 40.000 €.
So ist der Einkommensbonus gestaffelt
Anders als bisher gibt es nicht mehr nur eine feste Einkommensgrenze. Der Bonus beträgt nun je nach Haushaltseinkommen 10, 30 oder 40 %.
| Zu versteuerndes Haushaltseinkommen | Haushalt ohne minderjähriges Kind | Haushalt mit mindestens einem minderjährigen Kind |
| bis 30.000 € | 40 % | 40 % |
| 30.001 bis 40.000 € | 30 % | 40 % |
| 40.001 bis 50.000 € | 10 % | 30 % |
| 50.001 bis 60.000 € | kein Bonus | 10 % |
| über 60.000 € | kein Bonus | kein Bonus |
Der Familienzuschlag ist kein zusätzlicher Geldbetrag. Sobald mindestens ein berücksichtigungsfähiges Kind im Haushalt lebt, verschieben sich die Einkommensgrenzen einmalig um 10.000 € nach oben. Die Zahl der Kinder spielt dabei keine Rolle.
Voraussetzung ist, dass das minderjährige Kind mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz in der selbst genutzten Wohnung lebt und ein Anspruch auf Kindergeld besteht.
Welches Einkommen zählt?
Maßgeblich ist nicht das Bruttogehalt und auch nicht das monatliche Nettoeinkommen. Die KfW verwendet das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen.
Für einen Förderantrag im Jahr 2026 wird der Durchschnitt der zu versteuernden Einkommen aus den Jahren 2023 und 2024 gebildet. Grundlage sind in der Regel die Einkommensteuerbescheide aller relevanten Haushaltsmitglieder.
Das zu versteuernde Einkommen ist meist niedriger als das Bruttoeinkommen. Es steht im jeweiligen Einkommensteuerbescheid. Hausbesitzer sollten deshalb nicht allein anhand ihres Bruttogehalts beurteilen, ob sie den Einkommensbonus erhalten.

Gewinner: Haushalte mit sehr niedrigem Einkommen
Am stärksten profitieren selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von höchstens 30.000 €. Sie erhalten nun einen Einkommensbonus von 40 statt bisher 30 %.
Ein Beispiel: Eine alte Gasheizung wird durch eine förderfähige Wärmepumpe ersetzt. Die Kosten liegen bei mindestens 28.000 €. Der Eigentümer erhält die Grundförderung, den höchsten Einkommensbonus und den Klimageschwindigkeitsbonus.
Nach den alten Regeln war die Förderung auf 70 % von 30.000 € begrenzt:
30.000 € × 70 % = 21.000 €
Nach den neuen Regeln sind bis zu 80 % von 28.000 € möglich:
28.000 € × 80 % = 22.400 €
Der maximale Zuschuss steigt in diesem Beispiel um 1.400 €.
Auch ohne Klimageschwindigkeitsbonus kann die neue Staffelung für einkommensschwache Haushalte günstiger sein. Grundförderung und Einkommensbonus ergeben zusammen 70 %. Auf 28.000 € angewendet entspricht das 19.600 €. Nach den früheren Bedingungen waren es 60 % von 30.000 € und damit 18.000 €.
Familien können durch höhere Einkommensgrenzen gewinnen
Familien mit mindestens einem minderjährigen Kind können noch bis zu einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von 60.000 € einen Einkommensbonus erhalten.
Ein Haushalt mit Kind und einem zu versteuernden Einkommen von 45.000 € erhält beispielsweise 30 % Einkommensbonus. Ohne Kind wären es bei demselben Einkommen lediglich 10 %.
Das kann den Zuschuss deutlich verändern. Bei 28.000 € förderfähigen Kosten entspricht der Unterschied von 20 Prozentpunkten einem Betrag von 5.600 €.
Der Vorteil gilt allerdings nur für selbstnutzende Eigentümer. Vermieter können den Einkommensbonus nicht für eine vermietete Wohnung beantragen.
Verlierer: Eigentümer ohne Bonus
Wer lediglich die Grundförderung erhält, bekommt weniger als vor der Reform. Grund dafür ist die gesunkene Kostenobergrenze.
Bis zum 20. Juli konnten bei einem Einfamilienhaus bis zu 30.000 € berücksichtigt werden. Daraus ergab sich bei 30 % Grundförderung ein maximaler Zuschuss von 9.000 €.
Seit dem 21. Juli werden nur noch 28.000 € berücksichtigt:
28.000 € × 30 % = 8.400 €
Der maximale Zuschuss sinkt damit um 600 €.
Das betrifft insbesondere Vermieter, die weder den Einkommensbonus noch den Klimageschwindigkeitsbonus erhalten. Bei einem vollständig vermieteten Einfamilienhaus bleibt in der Regel nur die Grundförderung.
Bestimmte Wärmepumpen verlieren ihren bisherigen Bonus
Bis zum 20. Juli gab es für bestimmte Wärmepumpen einen Effizienzbonus von 5 %. Er wurde unter anderem gewährt, wenn die Wärmepumpe Wasser, Erdreich oder Abwasser als Wärmequelle nutzte oder mit einem natürlichen Kältemittel arbeitete.
Dieser Bonus ist entfallen. Damit sinkt die Förderung beispielsweise für viele Erd- und Grundwasserwärmepumpen sowie für Wärmepumpen mit Propan als Kältemittel.
Ein Eigentümer ohne weitere Boni erhielt bislang maximal:
30.000 € × 35 % = 10.500 €
Unter den neuen Bedingungen bleiben nur 30 % von 28.000 €:
28.000 € × 30 % = 8.400 €
In diesem Beispiel sinkt der Zuschuss um 2.100 €.
Auch der Klimageschwindigkeitsbonus fällt niedriger aus
Der Klimageschwindigkeitsbonus ist von 20 auf 16 % gesunken. Er wird selbstnutzenden Eigentümern gewährt, wenn sie bestimmte alte, aber noch funktionsfähige Heizungen austauschen.
Dazu gehören:
- Ölheizungen,
- Kohleheizungen,
- Gas-Etagenheizungen,
- Nachtspeicherheizungen,
- mindestens 20 Jahre alte zentrale Gasheizungen,
- mindestens 20 Jahre alte Biomasseheizungen.
Die alte Heizung muss fachgerecht demontiert und entsorgt werden. Bei einem selbst genutzten Einfamilienhaus mit ausreichend hohen Kosten ergeben Grundförderung und Klimageschwindigkeitsbonus derzeit zusammen 46 %.
Das entspricht einem maximalen Zuschuss von:
28.000 € × 46 % = 12.880 €
Zuvor waren 50 % von 30.000 € und damit bis zu 15.000 € möglich. Ohne Einkommensbonus sinkt der Zuschuss in diesem Beispiel um 2.120 €.
Biomasseheizungen verlieren den Emissionszuschlag
Ebenfalls gestrichen wurde der Emissionsminderungszuschlag für besonders emissionsarme Biomasseheizungen. Bislang konnten Eigentümer zusätzlich pauschal 2.500 € erhalten, wenn die Anlage besonders niedrige Staubemissionen erreichte.
Dieser Zuschuss wird für neue Anträge seit dem 21. Juli nicht mehr gewährt. Die reguläre Grundförderung und mögliche persönliche Boni bleiben für förderfähige Biomasseheizungen bestehen.
Die Förderung sinkt ab Februar 2027 weiter
Die neuen Bedingungen bleiben nicht dauerhaft auf dem jetzigen Stand. Ab dem 1. Februar 2027 reduziert die KfW die maximal förderfähigen Kosten für die erste Wohneinheit halbjährlich um jeweils 750 €.
Auch der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt alle sechs Monate um 4 Prozentpunkte. Aus den veröffentlichten Absenkungsschritten ergibt sich folgender Zeitplan:
| Zeitpunkt der Antragstellung | Förderfähige Kosten erste Wohneinheit | Klimageschwindigkeitsbonus |
| bis 31. Januar 2027 | 28.000 € | 16 % |
| ab 1. Februar 2027 | 27.250 € | 12 % |
| ab 1. August 2027 | 26.500 € | 8 % |
| ab 1. Februar 2028 | 25.750 € | 4 % |
| ab 1. August 2028 | 25.000 € | entfällt |
Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der Förderantrag gestellt wird. Wer den Klimageschwindigkeitsbonus nutzen kann und ohnehin einen Heizungstausch plant, erhält daher bei einem früheren Antrag unter Umständen einen höheren Zuschuss.
Weitere Änderung für Wärmepumpen angekündigt
Für das erste Quartal 2027 ist eine weitere Änderung vorgesehen. Die Grundförderung für Wärmepumpen soll dann grundsätzlich von 30 auf 15 % sinken.
Für Wärmepumpen, die innerhalb der Europäischen Union gefertigt oder zusammengebaut wurden, ist ein zusätzlicher Wertschöpfungsbonus von 15 % geplant. Bei diesen Anlagen würde die Förderung damit wieder insgesamt 30 % erreichen.
Die KfW bezeichnet diese Änderung bislang als geplante Einführung. Die aktuellen Förderbedingungen für Anträge bis Anfang 2027 bleiben davon zunächst unberührt.
So stellen Sie den Förderantrag richtig
Der Antrag muss vor Beginn der Arbeiten über das Kundenportal „Meine KfW“ gestellt werden. Zuvor sind mehrere Schritte erforderlich:
- Beauftragen Sie ein Fachunternehmen oder einen zugelassenen Energieeffizienzexperten.
- Lassen Sie eine Bestätigung zum Antrag, kurz BzA, erstellen.
- Schließen Sie einen Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit dem Fachunternehmen ab.
- Achten Sie darauf, dass der Vertrag eine aufschiebende oder auflösende Bedingung für den Fall enthält, dass die KfW den Zuschuss nicht bewilligt.
- Stellen Sie anschließend den Antrag im Portal „Meine KfW“.
- Beginnen Sie erst nach der Antragstellung mit den Arbeiten vor Ort.
Die Förderklausel muss bereits beim Vertragsabschluss enthalten sein. Sie darf nicht nachträglich in einen bestehenden Vertrag eingefügt werden. Fehlt die Klausel, kann dies den Anspruch auf Förderung gefährden.
Was gilt für bereits bewilligte Anträge?
Bereits erteilte Förderzusagen behalten ihre Gültigkeit. Die dafür zugesagten Bundesmittel bleiben laut KfW reserviert.
Auch Anträge, die vor der Umstellung eingegangen sind, aber noch nicht abschließend bearbeitet wurden, werden nach den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Bedingungen geprüft. Ein Wechsel zu den neuen Förderkonditionen erfolgt nicht automatisch.
Wer jetzt mehr bekommt – und wer verliert
Die neue Heizungsförderung begünstigt vor allem selbstnutzende Eigentümer mit niedrigem Einkommen. Auch Familien können durch die um 10.000 € erhöhten Einkommensgrenzen einen höheren Bonus erhalten.
Weniger Geld gibt es dagegen häufig für:
- Eigentümer, die nur die Grundförderung erhalten,
- Vermieter ohne Anspruch auf persönliche Boni,
- Hausbesitzer, die bislang den Effizienzbonus für Wärmepumpen nutzen konnten,
- Käufer besonders emissionsarmer Biomasseheizungen,
- Eigentümer mit Anspruch auf den inzwischen gekürzten Klimageschwindigkeitsbonus.
Die beworbenen 80 % sind daher kein allgemeiner Fördersatz. Sie markieren den Höchstwert für Haushalte, die mehrere persönliche Voraussetzungen gleichzeitig erfüllen. Für die tatsächliche Höhe des Zuschusses bleiben Einkommen, Selbstnutzung, alte Heizung und Antragstermin entscheidend.














