Die Abstandsfläche ist ein Begriff aus dem Bauplanungsrecht und bezeichnet den freizuhaltenden Bereich vor den Außenwänden von Gebäuden, der nicht bebaut werden darf. Diese Regelung dient dem Schutz der Belichtung, Belüftung und Brandsicherheit sowie dem Schutz vor neugierigen Blicken der Nachbarn. Die rechtlichen Grundlagen für die Abstandsflächen finden sich in den Landesbauordnungen der einzelnen Bundesländer.
Regelungen und Berechnungen:
- Allgemeine Vorgaben:
- Abstandsflächen müssen grundsätzlich auf dem eigenen Grundstück liegen.
- Öffentliche Verkehrs-, Gewässer- oder Grünflächen dürfen zur Hälfte in die Abstandsfläche eingerechnet werden, wenn sie beidseitig anbaubar sind.
- Kleinere Vorbauten wie Erker werden nicht in die Abstandsfläche eingerechnet.
- Mindesttiefe der Abstandsfläche:
- Für Wände über 5 m Breite: mindestens 2,5 m
- Für Wände unter 2,5 m Breite: mindestens 2,0 m
- Berechnung der Abstandsfläche:
- Die Tiefe der Abstandsfläche hängt von der Wandhöhe, der Wandbreite und der zulässigen baulichen Nutzung im Baugebiet ab.
- In den meisten Baugebieten beträgt die Abstandsfläche 0,6 x Wandhöhe, bei Wandbreiten bis 16 m jedoch nur 0,4 x Wandhöhe.
- In besonderen Wohngebieten (MB) und Kerngebieten (MK) beträgt die Abstandsfläche generell 0,4 x Wandhöhe, bei Wandbreiten bis 16 m nur 0,2 x Wandhöhe.
- In Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten beträgt die Abstandsfläche 0,25 x Wandhöhe, bei Wandbreiten bis 16 m nur 0,125 x Wandhöhe.
- Berechnung der Wandhöhe:
- Die Wandhöhe wird von der Unterkante der Wand in der Ebene der festgelegten Geländeoberfläche bis zur Oberkante der Wand an der Dachhaut gemessen.
- Bei Hanglagen wird der Mittelwert zwischen dem linken und rechten Schnittpunkt der Wand mit dem Gelände genommen.
- Die Höhe von Dächern wird bei einer Dachneigung bis 45° nicht angerechnet, bei einer Dachneigung über 45° zu einem Viertel und bei einer Dachneigung über 70° voll angerechnet.
Beispiele:
- Reines Wohngebiet:
- Ein Haus ist 8 m breit und 6 m hoch, die Dachneigung beträgt 30°.
- Regelabstand: 0,4 x 6 m = 2,4 m.
- Da dies weniger als der Mindestabstand von 2,5 m ist, beträgt die Abstandstiefe 2,5 m.
- Mischgebiet:
- Ein Gebäude hat eine Dachneigung von 50°, eine Dachhöhe von 6 m, eine Wandhöhe von 9 m und eine Gebäudebreite von 20 m.
- Abstandsfläche: 0,6 x (9 m + 1/4 x 6 m) = 6,3 m.
Durch die Einhaltung der Abstandsflächen wird gewährleistet, dass genügend Tageslicht und frische Luft zu den Gebäuden gelangen und gleichzeitig ein ausreichender Brandschutz besteht. Zudem wird die Privatsphäre der Bewohner gewahrt.