Mietwohnung: Wann muss der Vermieter das Bad renovieren?

Von Dominik Hochwarth

Das Badezimmer ist für viele Menschen ein zentraler Raum der Wohnung. Das habe ich bei meiner zehnjährigen Arbeit für einen großen Bad-Onlineshop erfahren dürfen. Doch die Diskrepanz zwischen dem, was es dort zu bestaunen gibt und dem, was wir in vielen Mietwohnungen vorfinden, ist riesig. Doch ab wann hat ein Mieter das Recht auf einen neues Bad? Wie sehr muss das Badezimmer abgewirtschaftet sein, ehe der Vermieter tätig werden muss? Dieser Artikel gibt Ihnen einen umfassenden Überblick über Rechte, Pflichten und mögliche Kompromisse – inklusive detaillierter Tipps und Erläuterungen.

altes Badezimmer
Diese Bad ist sichtbar in die Jahre gekommen, doch hat ein Mieter deshalb das Recht auf ein neues Badezimmer?

Das erwartet Sie in diesem Beitrag

Unterschiede: Renovieren, Sanieren, Instandsetzen und Modernisieren

Bevor Sie sich mit Ihrem Vermieter oder Ihrer Vermieterin über eine Veränderung am Badezimmer austauschen, ist es wichtig, die Begriffe zu kennen und klar zu unterscheiden:

  • Renovieren: Hierbei handelt es sich um kosmetische Arbeiten, die das Erscheinungsbild des Badezimmers verbessern. Beispiele sind das Streichen der Wände, Tapezierarbeiten oder das Lackieren von Heizkörpern. Oft wird diese Aufgabe in Mietverträgen auf die Mieter übertragen. Prüfen Sie daher Ihren Vertrag genau.
  • Sanieren: Eine Sanierung umfasst umfangreichere Reparaturen. Dazu gehören beispielsweise der Austausch defekter Wasserhähne, undichter Rohre oder gesprungener Fliesen. Eine vollständige Badsanierung beinhaltet die Erneuerung wesentlicher Bestandteile des Badezimmers.
  • Instandsetzen: Diese Maßnahmen greifen, wenn Bestandteile des Badezimmers nicht mehr funktionsfähig sind. Beispiele sind eine undichte Toilette, eine kaputte Dusche oder defekte Armaturen. Der Vermieter ist verpflichtet, diese Mängel zu beheben.
  • Modernisieren: Modernisierungen dienen der Verbesserung des Wohnkomforts. Hierzu gehören der Einbau einer ebenerdigen Dusche, neue Fliesen oder moderne Badewannen. Modernisierungen sind in der Regel freiwillig und können mit einer Mieterhöhung einhergehen, wenn der Wohnstandard dadurch deutlich verbessert wird.

Gibt es gesetzliche Vorgaben für Renovierungsintervalle?

Ein festgelegter Zeitrahmen, nach dem ein Bad renoviert werden muss, existiert in Deutschland nicht. Allerdings spricht man bei Badezimmern oft von einer Lebensdauer von etwa 20 bis 30 Jahren. Abhängig vom Zustand des Badezimmers kann dieser Zeitraum variieren. Ist Ihr Bad über 30 Jahre alt und zeigt deutliche Abnutzungserscheinungen, können Sie das Gespräch mit Ihrem Vermieter suchen. Dabei ist es sinnvoll, konkrete Mängel wie defekte Armaturen oder unansehnliche Fliesen zu benennen, um Ihre Argumente zu untermauern.

Instandhaltungspflicht des Vermieters

Gemäß § 535 BGB ist der Vermieter verpflichtet, die Wohnung in einem gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten. Konkret bedeutet das:

  • Funktionalität: Alle sanitären Einrichtungen müssen nutzbar sein. Tropfende Wasserhähne, eine defekte Spülung oder undichte Leitungen müssen repariert werden.
  • Hygiene: Schimmelbefall im Badezimmer stellt einen gravierenden Mangel dar, der vom Vermieter beseitigt werden muss. Besonders bei feuchten Wänden oder mangelnder Belüftung ist schnelles Handeln erforderlich.
  • Reparaturen: Ein Vermieter ist verpflichtet, Beschädigungen wie gesprungene Fliesen oder defekte Armaturen zeitnah zu beheben. Diese Arbeiten fallen unter die Instandsetzung.

Falls der Vermieter die notwendigen Reparaturen nicht durchführt, können Sie Ihre Rechte geltend machen. In solchen Fällen ist eine Mietminderung möglich. Alternativ können Sie die Reparaturen auch gerichtlich durchsetzen.

Anspruch auf Modernisierungen

Ein veraltetes Badezimmer kann ärgerlich sein, aber solange es funktionsfähig ist, haben Sie keinen rechtlichen Anspruch auf eine Modernisierung. Vermieter sind nicht verpflichtet, alte Badewannen durch neue oder moderne Varianten zu ersetzen, solange die Nutzung nicht beeinträchtigt ist.

Falls der Vermieter eine Modernisierung durchführt, können die Kosten anteilig auf die Mieter umgelegt werden. Eine Mieterhöhung ist in solchen Fällen jedoch gesetzlich geregelt und darf maximal 8 % der Modernisierungskosten pro Jahr betragen. Vor Beginn der Arbeiten muss der Vermieter die Maßnahmen schriftlich ankündigen.

Wie können Sie Ihren Vermieter überzeugen?

Falls Sie eine Renovierung oder Modernisierung anregen möchten, ist ein offenes Gespräch der erste Schritt. Einige Tipps zur Überzeugung:

  • Kostenteilung: Schlagen Sie vor, einen Teil der Kosten selbst zu übernehmen. Dies kann besonders bei kleineren Modernisierungen ein guter Kompromiss sein.
  • Eigenleistung: Bieten Sie an, einfache Arbeiten wie das Streichen oder das Verlegen eines neuen Bodens selbst zu erledigen.
  • Nachhaltigkeit betonen: Argumentieren Sie mit einer nachhaltigen Verbesserung der Immobilie, beispielsweise durch wassersparende Armaturen oder energieeffiziente Heizkörper.

Sonderfall: Barrierefreies Badezimmer

In besonderen Fällen haben Mieter ein Recht auf den Umbau zu einem barrierefreien Badezimmer. Dies gilt vor allem für Menschen mit einem Pflegegrad oder einer Behinderung. Solche Umbauten müssen vom Vermieter genehmigt werden, sofern sie technisch umsetzbar sind. Die Kosten tragen in der Regel die Mieter, jedoch gibt es zahlreiche Fördermöglichkeiten, wie etwa Zuschüsse von der KfW-Bank oder der Pflegekasse.

Wichtig: Auch bei einem barrierefreien Umbau sollten Sie vorab schriftlich festhalten, dass der Vermieter auf den Rückbau bei einem Auszug verzichtet.

Was ist ohne Zustimmung erlaubt?

Veränderungen, die sich ohne große Eingriffe rückgängig machen lassen, dürfen Sie ohne Zustimmung des Vermieters durchführen. Dazu gehören beispielsweise:

  • Austausch von Handtuchhaltern oder Duschköpfen
  • Anbringen von Regalen oder Spiegeln mit selbstklebenden Halterungen
  • Ersetzen des WC-Sitzes

Bewahren Sie die ausgetauschten Teile gut auf, da der Vermieter beim Auszug verlangen kann, dass das Bad in seinen ursprünglichen Zustand zurückversetzt wird.

Mietvertrag genau prüfen

Ein Blick in Ihren Mietvertrag kann viele Fragen klären. Einige Mietverträge enthalten Klauseln, die Mieter dazu verpflichten, Renovierungsarbeiten in bestimmten Zeitabständen durchzuführen. Fehlen solche Regelungen, liegt die Renovierungspflicht beim Vermieter.

Vor Abschluss eines neuen Mietvertrags können Sie mit dem Vermieter eine individuelle Regelung treffen, die schriftlich festgehalten wird. So vermeiden Sie spätere Missverständnisse.

Über den Autor

Schreibe einen Kommentar