Braune Fliesen, eine Badewanne aus den 1980er-Jahren und Armaturen, die ihre besten Zeiten sichtbar hinter sich haben: Viele Mieter wünschen sich irgendwann ein neues Badezimmer. Das Problem: Altmodisch ist nicht automatisch mangelhaft.
Ich habe zehn Jahre für einen großen Bad-Onlineshop gearbeitet und dabei täglich gesehen, wie stark sich Badezimmer technisch und gestalterisch verändert haben. Mietrechtlich spielt das Alter eines Bades aber nur eine untergeordnete Rolle.
Der Vermieter muss ein Badezimmer nicht deshalb erneuern, weil es 20, 30 oder sogar 40 Jahre alt ist. Er muss jedoch dafür sorgen, dass es vertragsgemäß genutzt werden kann und vorhandene Mängel beseitigt werden.

Das Wichtigste in Kürze
- Für Badezimmer gibt es keine gesetzliche Renovierungsfrist.
- Ein altes oder optisch überholtes Bad begründet allein keinen Anspruch auf eine Sanierung.
- Defekte Leitungen, undichte Armaturen, lose Fliesen oder andere erhebliche Mängel muss der Vermieter grundsätzlich beseitigen.
- Mängel sollten dem Vermieter unverzüglich gemeldet und dokumentiert werden.
- Eine Modernisierung ist etwas anderes als eine notwendige Reparatur.
- Bei Modernisierungen kann der Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen einen Teil der Kosten auf die Miete umlegen.
- Schönheitsreparaturen wie Streichen können nur unter bestimmten Voraussetzungen wirksam auf den Mieter übertragen werden.
- Einen barrierefreien Umbau muss der Vermieter nicht automatisch bezahlen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Mieter aber verlangen, dass er den Umbau erlaubt.
Wie alt darf ein Badezimmer in einer Mietwohnung sein?
Eine gesetzliche Altersgrenze gibt es nicht.
Auch ein 30 oder 40 Jahre altes Badezimmer darf weiter vermietet werden, wenn es funktionsfähig ist und dem vereinbarten beziehungsweise üblichen Wohnstandard entspricht. Weder Fliesen noch Badewanne, Waschbecken oder WC müssen nach einer bestimmten Anzahl von Jahren automatisch ausgetauscht werden.
Das bedeutet beispielsweise:
| Zustand des Badezimmers | Muss der Vermieter handeln? |
| Fliesen sind altmodisch, aber intakt | normalerweise nein |
| Badewanne ist alt, aber problemlos nutzbar | normalerweise nein |
| Farbe der Sanitärobjekte gefällt dem Mieter nicht | nein |
| Wasserhahn ist defekt oder stark undicht | grundsätzlich ja |
| WC-Spülung funktioniert nicht | grundsätzlich ja |
| Rohr ist undicht | ja |
| mehrere Fliesen sind lose oder beschädigt | Instandsetzung kann erforderlich sein |
| Schimmel entsteht durch einen baulichen Mangel | Vermieter muss Ursache beseitigen |
| Mieter möchte eine bodengleiche Dusche | normalerweise kein Anspruch allein aus Komfortgründen |
Entscheidend ist also nicht das Baujahr des Bades, sondern sein Zustand.

Reparieren, renovieren, modernisieren: Das ist nicht dasselbe
Im Alltag werden die Begriffe häufig durcheinandergeworfen. Mietrechtlich lohnt sich eine klare Trennung.
Instandhaltung und Instandsetzung
Der Vermieter muss die Wohnung grundsätzlich in einem Zustand erhalten, der eine vertragsgemäße Nutzung ermöglicht.
Dazu gehören beispielsweise:
- Reparatur einer undichten Wasserleitung,
- Austausch einer defekten WC-Spülung,
- Reparatur einer nicht mehr funktionierenden Armatur,
- Befestigung loser Fliesen,
- Beseitigung von Feuchteschäden, wenn deren Ursache in der Bausubstanz liegt.
Solche Arbeiten dienen dazu, einen vorhandenen Zustand wiederherzustellen oder zu erhalten.
Renovierung und Schönheitsreparaturen
Beim Renovieren geht es häufig um optische Arbeiten, beispielsweise das Streichen von Wänden und Decken.
Solche sogenannten Schönheitsreparaturen können durch den Mietvertrag auf den Mieter übertragen werden. Allerdings ist nicht jede Klausel wirksam.
Modernisierung
Eine Modernisierung verbessert dagegen den bisherigen Zustand.
Beispiele wären:
- Austausch einer einfachen Badewanne gegen eine hochwertige Dusche,
- Einbau eines zusätzlichen Handtuchheizkörpers,
- deutliche Verbesserung des Komforts,
- Umbau zu einem barriereärmeren Badezimmer.
Dass ein Mieter eine solche Verbesserung wünscht, verpflichtet den Vermieter normalerweise noch nicht zum Umbau.

Wann muss der Vermieter das Badezimmer reparieren?
Nach § 535 BGB muss der Vermieter die Mietsache während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten.
Typische Fälle im Badezimmer sind:
Undichte Leitungen und Armaturen
Tritt Wasser aus einer Leitung aus oder ist eine fest zur Wohnung gehörende Installation defekt, ist das grundsätzlich Sache des Vermieters.
Bei kleinen Reparaturen kann der Mietvertrag allerdings eine wirksame Kleinreparaturklausel enthalten. Dadurch kann der Mieter unter bestimmten Voraussetzungen an den Kosten beteiligt werden. Das ändert jedoch nichts daran, dass größere Schäden nicht einfach auf den Mieter abgewälzt werden können.
Defekte Toilette oder Spülung
Ein WC gehört zur grundlegenden Ausstattung eines Badezimmers. Funktioniert die Spülung nicht mehr oder lässt sich die Toilette nicht ordnungsgemäß nutzen, muss der Vermieter grundsätzlich für eine Reparatur sorgen.
Lose oder gebrochene Fliesen
Eine einzelne kleine Macke führt nicht automatisch zu einer kompletten Badsanierung.
Anders sieht es aus, wenn Fliesen lose sind, sich lösen können oder Wasser hinter die Oberfläche gelangt. Dann kann aus dem optischen Problem ein technischer Mangel werden.
Der Vermieter muss allerdings nicht zwingend das gesamte Badezimmer neu fliesen. Häufig genügt eine fachgerechte Reparatur der beschädigten Stellen.
Schimmel im Badezimmer: Wer ist verantwortlich?
Schimmel ist ein häufiger Streitpunkt zwischen Mietern und Vermietern.
Ein Schimmelfleck bedeutet nicht automatisch, dass der Vermieter das gesamte Badezimmer sanieren muss. Zunächst muss geklärt werden, warum der Schimmel entstanden ist.
Mögliche Ursachen sind beispielsweise:
- undichte Wasserleitungen,
- Feuchtigkeit aus der Bausubstanz,
- Wärmebrücken,
- eine unzureichende bauliche Lüftungsmöglichkeit,
- dauerhaft sehr hohe Luftfeuchtigkeit,
- falsches Heiz- und Lüftungsverhalten.
Liegt die Ursache in der Bausubstanz oder in einer defekten Installation, fällt die Beseitigung grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des Vermieters.
Ist der Schaden dagegen nachweislich durch vertragswidriges Verhalten des Mieters entstanden, kann die rechtliche Bewertung anders ausfallen.
Gerade bei größerem Schimmelbefall lässt sich die Ursache häufig nicht allein anhand von Fotos beurteilen.
Mängel im Bad immer schriftlich melden
Mieter sollten Schäden nicht wochenlang beobachten und darauf hoffen, dass sie von allein verschwinden.
Tritt während des Mietverhältnisses ein Mangel auf, muss dieser dem Vermieter grundsätzlich unverzüglich angezeigt werden.
Sinnvoll ist folgende Vorgehensweise:
- Schaden fotografieren.
- Datum und Umfang dokumentieren.
- Vermieter in Textform informieren.
- Bei dringenden Mängeln auf mögliche Folgeschäden hinweisen.
- Eine angemessene Frist zur Prüfung beziehungsweise Beseitigung setzen.
- Kommunikation und Fotos aufbewahren.
Bei einem tropfenden Rohr kann aus einem kleinen Schaden schnell ein größerer Feuchteschaden werden. Deshalb sollte der Vermieter frühzeitig informiert werden.
Kann ich die Miete wegen eines mangelhaften Badezimmers mindern?
Ein erheblicher Mangel kann grundsätzlich eine Mietminderung rechtfertigen, wenn die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung eingeschränkt ist.
Wie hoch eine mögliche Minderung ausfällt, hängt jedoch stark vom Einzelfall ab.
Ein komplett nicht nutzbares WC ist anders zu bewerten als eine einzelne beschädigte Fliese. Auch die Dauer des Mangels und die Frage, wie stark das Badezimmer weiterhin genutzt werden kann, spielen eine Rolle.
Pauschale Prozentwerte aus sogenannten Mietminderungstabellen sollten deshalb nicht ungeprüft übernommen werden.
Vor einer eigenmächtigen Kürzung der Miete kann bei größeren Streitwerten eine Beratung durch einen Mieterverein oder einen Fachanwalt sinnvoll sein.

Muss der Vermieter nach 20 oder 30 Jahren ein neues Bad einbauen?
Nein.
Eine weit verbreitete Vorstellung lautet, dass ein Badezimmer nach einer bestimmten Lebensdauer automatisch erneuert werden müsse. Eine solche Regel gibt es im Mietrecht nicht.
Das Alter kann zwar ein Hinweis darauf sein, dass einzelne Bauteile verschlissen sind. Daraus entsteht aber kein automatischer Anspruch auf ein komplett neues Badezimmer.
Ein Beispiel:
Eine 30 Jahre alte Badewanne kann technisch einwandfrei sein. Sie muss dann nicht ersetzt werden, nur weil moderne Wannen flacher, größer oder optisch ansprechender sind.
Ist die Oberfläche dagegen stark beschädigt, lässt sich die Wanne nicht mehr vernünftig reinigen oder besteht ein technischer Mangel, kann eine Reparatur oder ein Austausch erforderlich werden.
Muss der Vermieter alte Fliesen austauschen?
Auch hierfür gibt es keine feste Altersgrenze.
Alte Farbe, kleine Formate oder ein Design aus den 1970er-Jahren sind kein Mangel.
Anders sieht es aus, wenn Fliesen:
- lose sind,
- scharfkantig gebrochen sind,
- größere Hohlstellen aufweisen,
- Wasser in den Untergrund eindringen lassen,
- eine konkrete Verletzungsgefahr darstellen.
Dann muss der Vermieter den Mangel beseitigen. Daraus folgt aber noch nicht automatisch ein Anspruch auf eine komplette Neuverfliesung.
Muss der Mieter das Bad selbst streichen?
Das hängt vom Mietvertrag ab.
Nach der gesetzlichen Grundregel liegt die Erhaltung der Wohnung zunächst beim Vermieter. Schönheitsreparaturen können jedoch durch eine wirksame Vertragsklausel auf den Mieter übertragen werden.
Nicht jede Klausel hält einer rechtlichen Prüfung stand.
Problematisch sind beispielsweise starre Vorgaben nach dem Muster:
„Das Badezimmer ist alle drei Jahre zu streichen.“
Entscheidend ist vielmehr, ob eine Renovierung tatsächlich erforderlich ist.
Besonders wichtig ist außerdem der Zustand bei Einzug. Wurde eine Wohnung unrenoviert oder renovierungsbedürftig übergeben und erhielt der Mieter dafür keinen angemessenen Ausgleich, kann eine formularmäßige Übertragung der Schönheitsreparaturen unwirksam sein.
Ausführlicher behandle ich solche Vertragsklauseln im Beitrag Rechtliche Fallstricke im Mietvertrag: Worauf Mieter und Vermieter achten müssen.
Was gilt bei einer Modernisierung des Badezimmers?
Vermieter dürfen ein Badezimmer freiwillig modernisieren, auch wenn kein akuter Mangel besteht.
Beispiele:
- alte Badewanne wird durch eine moderne Dusche ersetzt,
- Sanitärinstallation wird technisch verbessert,
- Bad wird komfortabler ausgestattet,
- Barrieren werden reduziert.
Eine Modernisierung muss der Vermieter dem Mieter grundsätzlich spätestens drei Monate vor Beginn in Textform ankündigen.
Die Ankündigung muss unter anderem Angaben zu Art und Umfang der Arbeiten, zum voraussichtlichen Beginn und zur Dauer enthalten. Soll anschließend die Miete erhöht werden, muss auch die erwartete Mieterhöhung angekündigt werden.
Darf der Vermieter nach einer Badsanierung die Miete erhöhen?
Hier kommt es darauf an, was gemacht wurde.
Reine Reparatur
Muss der Vermieter beispielsweise eine defekte Leitung oder eine beschädigte Badewanne ersetzen, handelt es sich zunächst um Erhaltung beziehungsweise Instandsetzung.
Diese Kosten dürfen nicht einfach als Modernisierung auf den Mieter umgelegt werden.
Echte Modernisierung
Verbessert der Vermieter das Badezimmer über den bisherigen Zustand hinaus, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Modernisierungsmieterhöhung möglich sein.
Nach § 559 BGB kann die jährliche Miete grundsätzlich um 8 Prozent der umlagefähigen Modernisierungskosten erhöht werden.
Wichtig: Kosten für Arbeiten, die ohnehin als Erhaltung erforderlich gewesen wären, müssen zuvor herausgerechnet werden.
Beispiel:
Eine völlig verschlissene Badewanne hätte ohnehin ersetzt werden müssen. Statt einer vergleichbaren neuen Wanne baut der Vermieter eine aufwendigere Duschlösung ein.
Dann kann nicht automatisch der komplette Rechnungsbetrag als Modernisierung angesetzt werden.
Zusätzlich gelten Kappungsgrenzen. Innerhalb von sechs Jahren darf sich die monatliche Miete aufgrund solcher Modernisierungen grundsätzlich um höchstens:
- 3 Euro je Quadratmeter Wohnfläche oder
- 2 Euro je Quadratmeter, wenn die bisherige monatliche Miete unter 7 Euro je Quadratmeter liegt,
erhöhen.
Darf ein Mieter sein Badezimmer selbst umbauen?
Kleinere Veränderungen sind meist weniger problematisch als Eingriffe in die Bausubstanz.
Bei allem, was Leitungen, Fliesen, Abdichtungen oder feste Installationen betrifft, sollten Mieter jedoch vorher die Zustimmung des Vermieters einholen.
Das gilt beispielsweise für:
- Austausch von Sanitärobjekten,
- Versetzen von Waschbecken oder WC,
- Umbau der Dusche,
- Einbau einer bodengleichen Dusche,
- größere Bohrungen in Fliesen,
- Veränderungen an Wasser- oder Abwasserleitungen,
- feste Veränderungen am Boden.
Eine bodengleiche Dusche ist beispielsweise kein kleiner kosmetischer Eingriff. Dafür müssen häufig Estrich, Abdichtung und Entwässerung verändert werden.
Auch die Entscheidung zwischen offener Dusche und Duschkabine kann bauliche Konsequenzen haben.
Wer auf eigene Kosten umbauen möchte, sollte deshalb vorher schriftlich vereinbaren:
- welche Arbeiten durchgeführt werden dürfen,
- wer die Kosten übernimmt,
- wer für Schäden haftet,
- ob beim Auszug ein Rückbau verlangt werden kann.
Was gilt beim barrierefreien Umbau?
Hier gelten besondere Regeln.
Benötigt ein Mensch mit Behinderung einen entsprechenden Umbau, kann der Mieter nach § 554 BGB grundsätzlich verlangen, dass der Vermieter notwendige bauliche Veränderungen erlaubt.
Das kann beispielsweise betreffen:
- Abbau einer hohen Duschtasse,
- Umbau zu einer leichter zugänglichen Dusche,
- Montage geeigneter Haltegriffe,
- Veränderung von Türbreiten oder Bewegungsflächen.
Der Vermieter muss den Umbau jedoch nicht automatisch selbst durchführen oder bezahlen.
Außerdem kann die Zustimmung im Einzelfall verweigert werden, wenn die Maßnahme für den Vermieter unter Abwägung der gegenseitigen Interessen unzumutbar wäre.
Auch eine zusätzliche Sicherheit für einen möglichen späteren Rückbau kann vereinbart werden.
Wer ein Badezimmer langfristig nutzbar machen möchte, findet weitere Planungsdetails in den Beiträgen Altersgerechtes Badezimmer für Senioren und Sicheres Badezimmer: 9 Gefahren, die Sie bei der Planung vermeiden sollten.
Wer zahlt einen barrierefreien Umbau?
Dass der Vermieter einem Umbau zustimmen muss, bedeutet nicht automatisch, dass er die Kosten trägt.
Je nach persönlicher Situation können Förderungen oder Zuschüsse infrage kommen, etwa über die Pflegeversicherung oder öffentliche Förderprogramme.
Solche Programme und Fördersummen ändern sich regelmäßig. Deshalb sollten die aktuellen Bedingungen immer vor Beginn der Arbeiten geprüft werden.

So gehen Sie vor, wenn Ihr Bad dringend renovierungsbedürftig ist
Bei einem objektiven Mangel hilft es wenig, lediglich allgemein ein „neues Badezimmer“ zu verlangen.
Beschreiben Sie stattdessen konkret, was nicht funktioniert.
Nicht:
„Mein Bad ist alt und muss endlich saniert werden.“
Besser:
„An der Wand neben der Badewanne haben sich mehrere Fliesen gelöst. Hinter einer Fuge ist Feuchtigkeit erkennbar. Ich bitte um Prüfung und Beseitigung des Mangels.“
Damit wird deutlich, dass es um einen konkreten Schaden und nicht um einen reinen Modernisierungswunsch geht.
Wann der Vermieter nicht renovieren muss
Keinen automatischen Anspruch gibt es insbesondere bei:
- unmoderner Fliesenfarbe,
- älteren, aber funktionsfähigen Sanitärobjekten,
- altmodischen Armaturen, die technisch in Ordnung sind,
- dem Wunsch nach einer größeren Dusche,
- dem Wunsch nach einer freistehenden Badewanne,
- fehlendem aktuellen Baddesign.
Ein Vermieter schuldet grundsätzlich ein funktionsfähiges Badezimmer – nicht automatisch ein modernes.
Häufige Fragen
Muss der Vermieter nach 20 Jahren das Bad renovieren?
Nein. Es gibt keine gesetzliche Frist, nach der ein Badezimmer erneuert werden muss. Entscheidend ist, ob es weiterhin vertragsgemäß genutzt werden kann.
Muss der Vermieter nach 30 Jahren eine neue Badewanne einbauen?
Nicht allein wegen des Alters. Ist die vorhandene Wanne noch funktionstüchtig und ohne erheblichen Mangel nutzbar, besteht normalerweise kein Anspruch auf Austausch.
Muss der Vermieter kaputte Fliesen ersetzen?
Beschädigte oder lose Fliesen können einen Mangel darstellen. Ob einzelne Fliesen repariert werden können oder größere Arbeiten notwendig sind, hängt vom Schaden ab.
Kann ich wegen eines alten Badezimmers die Miete mindern?
Allein wegen Alter oder Optik normalerweise nicht. Eine Mietminderung setzt einen Mangel voraus, der die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigt.
Muss der Vermieter eine bodengleiche Dusche einbauen?
Ein allgemeiner Anspruch auf eine bodengleiche Dusche besteht nicht. Bei notwendigen barrierereduzierenden Umbauten gelten besondere Regelungen nach § 554 BGB.
Darf der Vermieter die Miete nach einer Badsanierung erhöhen?
Bei einer echten Modernisierung kann eine Mieterhöhung möglich sein. Kosten für ohnehin notwendige Erhaltungsarbeiten müssen jedoch herausgerechnet werden.
Fazit: Alt reicht nicht – ein Mangel schon
Ein 30 Jahre altes Badezimmer muss nicht automatisch erneuert werden. Solange Dusche, WC, Waschbecken, Leitungen und übrige Ausstattung vertragsgemäß funktionieren, kann auch ein deutlich älteres Bad weiterhin zulässig sein.
Anders sieht es bei konkreten Mängeln aus. Defekte Installationen, undichte Leitungen, lose Fliesen oder baulich verursachte Feuchteschäden muss der Vermieter grundsätzlich beseitigen.
Mieter sollten deshalb nicht mit dem Alter des Bades argumentieren, sondern mit dessen tatsächlichem Zustand. Das macht nicht nur die rechtliche Einordnung leichter – sondern erhöht auch die Chance, dass ein berechtigter Mangel tatsächlich behoben wird.



