Irgendwann hat die Süßkirsche eine Höhe von acht Metern erreicht und den Nutzen haben nur die Tauben, die sich in der Erntezeit in der Baumkrone niederlassen und sich den Kropf füllen. Oder die Kastanie wirft im Herbst ihre Früchte ab, die das Rasenmähen zur Bewährungsprobe für das Schneidwerk machen. Also will man den Stamm, der einen beträchtlichen Umfang erlangt hat, fällen oder fällen lassen. Darf man das nun oder darf man es nicht? Hier kommen die Antworten zu wichtigen Fragen.
Das erwartet Sie in diesem Beitrag
- Was sagt die Gesetzeslage zum Thema Bäume fällen?
- Welche Möglichkeiten gibt es, die Baumschutzsatzung zu umgehen?
- Kann der Nachbar einfach tätig werden?
- Wie sieht es bei ganz alten Bäumen aus?
- Welche Strafen drohen bei ungenehmigten Fällarbeiten?
Was sagt die Gesetzeslage zum Thema Bäume fällen?
Wie so oft in unserem von zahllosen Gesetzen und Verordnungen geregelten Leben heißt die Antwort: Jein. Die Gemeinden dürfen nach dem Bundesnaturschutzgesetz und in Anlehnung an ähnliche Gesetze der Bundesländer eine Baumschutzsatzung erlassen. Viele Gemeinden haben eine, andere nicht.
Der Grund für das Aufstellen einer solchen Satzung ist an sich klar und durchaus positiv zu sehen. Das Bild der Gemeinde bzw. der Stadt und deren „Durchgrünung“ sollen erhalten bleiben – auch im Sinne des Klimaschutzes. Ist eine solche Satzung vorhanden, ist bei der Gemeinde eine Erlaubnis einzuholen. Wenn diese erteilt wird, muss der Gartenbesitzer „Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen“ leisten, es sei denn, es liegt ein Befreiungsgrund vor. Womit wir bei der nächsten Frage sind.
Welche Möglichkeiten gibt es, die Baumschutzsatzung zu umgehen?
Und solche Befreiungsgründe sind in den Satzungen einerseits genau, andererseits auch wieder schwammig definiert. Wenn der Baum krank ist oder wenn von dem Gehölz Gefahren für Leben oder Sachwerte ausgehen, wenn also zum Beispiel der Baum auf das Nachbarhaus fallen könnte, liegt ein Befreiungsgrund vor.
Ein Befreiungsgrund, der Grundstücksverkäufer besonders interessiert, liegt auch dann vor, wenn ein Grundstück in einem Baugebiet liegt, aber nur dann bebaut werden kann, wenn ein Baum oder mehrere Bäume nicht mehr im Wege stehen.
Kann der Nachbar einfach tätig werden?
Eine 30-jährige Esche überragt die Dächer der Umgebung und ihre Äste reichen in des Nachbars Garten. Darf dieser einfach unter Berufung auf das Nachbarschaftsrecht den Baum kappen? Schwer zu sagen. Solange die Äste nicht so sehr die Lichteinwirkung auf die Fenster beeinträchtigen, kann der Baum nicht so leicht gefällt werden.
Nur wenn es für den Nachbarn unzumutbar wird, der Baum soviel Schatten wirft, dass selbst tagsüber in den Räumen künstliches Licht einschalten muss, dann stehen die Chancen gut, dass der Baum bald der Kettensäge zum Opfer fällt.
Wie sieht es bei ganz alten Bäumen aus?
Pech hat ein Grundstücksbesitzer immer dann, wenn eine 400 Jahre alte Buche oder eine 300 Jahre alte Eibe auf seinem Grundstück zum Naturdenkmal erklärt worden ist. Dann greift der Denkmalschutz und nicht die örtliche Baumschutzsatzung. Gefällt werden darf der Baum dann auf gar keinen Fall.
Wenn Sie ein Haus kaufen, in dem solch ein Baum im Garten steht, sollten Sie Ihre Umbaupläne und Überlegungen der Gartenumgestaltung daher unbedingt mit dem Denkmalamt durchgehen. Machen Sie das nicht, drohen saftige Strafen. Dazu mehr im nächsten Kapitel
Welche Strafen drohen bei ungenehmigten Fällarbeiten?
Auch wo eine Baumschutzsatzung vorhanden ist, wird deren Umsetzung meistens nur lasch gehandhabt. Mancher Gartenbesitzer will die „Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen“ durch Neuanpflanzung und erst recht die Ausgleichszahlungen sparen, die dann verlangt werden können, wenn andere Ausgleichsmaßnahmen nicht möglich sind. Also greift er selbst zur Kettensäge oder er beauftragt eine Firma für Baumfällungen. Denn wo kein Kläger, da kein Richter.
Kommt man dem Baumfäller jedoch auf die Schliche, kann ihm je nach Ortssatzung eine Geldbuße bis 50.000 € auferlegt werden. Der Redaktion ist bisher eine Strafe in dieser Höhe allerdings noch nicht bekannt geworden, aber auch 3.000 oder 5.000 € können weh tun. Besser also, sich erst einmal zu erkundigen, ob die Gemeinde eine Baumschutzsatzung hat und wenn ja, sich dann um eine Erlaubnis zum Fällen zu bemühen.